Rz. 38

Der Anwalt soll auch bei der Erstberatung eines Verbrauchers zunächst auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Kommt eine solche nicht zustande, richtet sich der Vergütungsanspruch nach den Vorschriften des BGB und ist nach § 34 Abs. 1 S. 3 RVG auf höchstens 190 EUR begrenzt. Diese Kappungsgrenze bedeutet allerdings nicht, dass der Rechtsanwalt – ohne Gebührenvereinbarung – für jede Erstberatung eines Verbrauchers eine solche Summe abrechnen könnte. Vielmehr muss er die im Einzelfall ­angemessene Gebühr dann unter Berücksichtigung der Bemessungskriterien des § 14 Abs. 1 RVG bestimmen und darf dabei die Grenze von 190 EUR nicht überschreiten. Was viele Rechtsanwälte unbeachtet lassen, ist der Umstand, dass die Kappungsgrenze für die Erstberatung von 190 EUR – genauso wie die Obergrenze von 250 EUR bei Beratung oder Gutachten – durch eine Gebührenvereinbarung ausgeschaltet werden kann.

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