Rz. 291

Der Anwalt erhält die Einigungsgebühr sowohl für die Mitwirkung beim Abschluss der Einigung als auch für die Mitwirkungen bei den Einigungsverhandlungen, wenn diese Mitwirkung (zumindest mit-)ursächlich war. Voraussetzung ist stets, dass die Einigung wirksam zustande kommt, also eventuelle Widerrufsfristen verstrichen bzw. Bedingungen eingetreten sind (vgl. Abs. 3 der Anm. zu Nr. 1000 VV RVG).

 

Rz. 292

Die Einigungsgebühr beträgt für die im Verfahren anhängigen Ansprüche 1,0 (Nr. 1003 VV RVG). Kommt die Einigung erst im Berufungs- oder Revisionsverfahren zustande, beträgt die Einigungsgebühr 1,3 (Nr. 1004 VV RVG). Bezieht sich die Einigung der Parteien darüber hinaus auf Ansprüche, die nicht gerichtlich anhängig sind, greift die 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG ein.

 

Rz. 293

 

Beispiel

F verklagt G auf Zahlung von Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Höhe von 5.000 EUR. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vergleichen sich die Parteien über diese Forderung sowie über einen Schmerzensgeldanspruch des G (2.500 EUR), den dieser noch nicht eingeklagt hat.

Hinsichtlich der Einigungsgebühr ist hier zwischen den verschiedenen Ansprüchen zu differenzieren: Aus einem Wert von 5.000 EUR ist eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG entstanden, aus einem Wert von 2.500 EUR eine 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG. Gemäß § 15 Abs. 3 RVG kann insgesamt nicht mehr verlangt werden als eine 1,5-Einigungsgebühr aus 7.500 EUR.

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