Rz. 386

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft kann auf dreierlei Weise enden:

Die Partner können sich trennen
Einer der Partner kann versterben
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft geht in eine Ehe über.

Haben die Partner während ihres Zusammenlebens ihre Vermögen miteinander vermischt, sich wechselseitig Vermögensgegenstände übertragen oder sonst vermögenswerte Leistungen erbracht, so führt die Trennung der Partner häufig zum Streit über die Verteilung des Vermögens. Im Fall des Todes eines Partners kann es Streitigkeiten mit den Erben des Verstorbenen geben. Für diese Fallgestaltungen hat die Rechtsprechung unterschiedliche Lösungen gefunden, die im Folgenden darzustellen sein werden.

 

Rz. 387

Die sich mit der Trennung ergebenden Ansprüche stellen das Schwergewicht anwaltlicher Tätigkeit im Zusammenhang mit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft dar, weshalb dieser Thematik auch hier besonderer Raum gewidmet ist.

I. Die Trennung der Partner

 

Rz. 388

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist geprägt durch das Merkmal der Unverbindlichkeit. Jeder Partner kann jederzeit ohne Angabe von Gründen oder gar Einhaltung einer Kündigungsfrist die Trennung herbeiführen. Deshalb sind Vereinbarungen, durch die die Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft unmöglich gemacht oder auch nur wesentlich erschwert wird, unwirksam. Dazu gehören hohe Abfindungsversprechen für den Fall der Trennung ebenso wie die Vereinbarung von Vertragsstrafen, vgl. oben Rdn 65. Auch ein Vertrauensschutz, wie er etwa in Form der §§ 1298 – 1301 BGB im Rahmen der Verlobung gegeben ist, besteht nicht. Aus diesem Grunde kann aus der Auflösung der Partnerschaft als solcher auch ein Schadensersatzanspruch nicht abgeleitet werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn schädigende Handlungen im Zusammenhang mit der Trennung begangen werden.

 

Rz. 389

Wird eine nichteheliche Lebensgemeinschaft beendet, so werden hiervon die Beziehungen zu Dritten nicht berührt. Das bedeutet, dass bestehende Mietverträge ebenso unangetastet bleiben wie die Eigentumsverhältnisse an während des Zusammenlebens genutzten Sachen. Eine auch nur entsprechende Anwendung etwa der §§ 1568a oder b BGB kommt nicht in Betracht.

 

Rz. 390

Von Bedeutung ist die Auflösung der Lebensgemeinschaft deshalb in erster Linie für das Verhältnis der Partner zueinander. In diesem Verhältnis sind Ausgleichsansprüche wegen dem Partner erbrachter Leistungen jedoch grundsätzlich ausgeschlossen, sofern nicht ausdrückliche vertragliche Absprachen getroffen worden sind. Denn die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist keine umfassende Rechtsgemeinschaft.[283] Etwa güterrechtliche Ansprüche bestehen nicht. Gemeinschaftsbezogene Leistungen können ohnehin nicht ausgeglichen werden.

[283] BGH NJW 1984, 1520.

II. Schadensersatzansprüche

 

Rz. 391

Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit Schadensersatzansprüche gegen den Partner zugesprochen, der die nichteheliche Lebensgemeinschaft einseitig verlassen hat.

 

Rz. 392

Grundsätzlich in Betracht kommen Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB. Die Voraussetzungen hierfür sind in der Vergangenheit in einem Fall angenommen worden, in dem ein Partner bei der Entgegennahme einer Zuwendung bereits fest entschlossen war, den anderen zu verlassen.[284] Für den Fall, dass die Trennung einseitig und zur Unzeit ausgesprochen wird, werden gleichfalls Schadensersatzansprüche für möglich gehalten. Diskutiert werden die Voraussetzungen dann, wenn die Trennung unmittelbar vor dem Examen des Partners, der Niederkunft oder nach dem Eintritt einer schwerwiegenden Erkrankung vorgenommen wird.[285]

 

Rz. 393

Haben die Partner ein gemeinsames Kind, so kann die Trennung unter besonderen Umständen aber dazu führen, dass der Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB über drei Jahre hinaus verlängert bestehen kann. Insoweit hat der BGH[286] entschieden, dass ein elternbezogener Grund für die Verlängerung des Unterhaltsanspruchs dann bestehen kann, wenn die Eltern mit dem gemeinsamen Kind zusammengelebt haben und hierdurch ein besonderer Vertrauenstatbestand hergeleitet werden kann. Im konkreten Fall hat der BGH die Voraussetzungen für einen derartigen Vertrauenstatbestand jedoch verneint, weil die Eltern zwar über lange Jahre nichtehelich zusammengelebt haben. Die Jahre, in denen das gemeinsame Kind noch nicht vorhanden war, waren bei der Betrachtung jedoch außer Acht zu lassen, weil das Gesetz keinen Unterhaltsanspruch für die nichteheliche Lebensgemeinschaft ohne gemeinsames Kind kennt.

 

Rz. 394

Bejaht man Schadensersatzansprüche wegen der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, so kann der Anspruch nicht auf das Erfüllungsinteresse, sondern stets nur auf den tatsächlich erlittenen Vermögensschaden gehen. Das heißt, dass nicht das positive, sondern das negative Interesse zu ersetzen ist. Während das positive Interesse auf Ersatz aller ausgebliebenen Leistungen gerichtet ist, die bei pflichtgemäßem Verhalten erbracht worden wären, geht das negative Interesse auf Ersa...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge