Rz. 62

Zwar haben sich die Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften mehr oder weniger bewusst dafür entschieden, die mit der Eheschließung verbundenen rechtlichen Bindungen zu unterlassen. Daraus kann aber nicht sogleich gefolgert werden, dass sie keinerlei Rechtsbindungswillen gehabt haben. Das gilt insbesondere dann, wenn sie gemeinsames Eigentum oder sonst gemeinsames Vermögen begründet haben. Schon das gemeinsame Leben in einer Wohnung wird häufig mit der beiderseitigen Erwartung verbunden sein, dass nicht der eine Partner den anderen jederzeit der Wohnung verweisen kann.

 

Rz. 63

Aus diesem Grund wird es einerseits den Interessen der Partner gerecht und ist es andererseits häufig dringend geboten, insbesondere die mit einer Trennung verbundenen Probleme vertraglich zu regeln. Zwar hat der BGH im Jahr 2008 entschieden, dass nach der Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen wurde, nicht nur gesellschaftsrechtliche Ansprüche, sondern auch solche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bestehen können.[51] Damit wird aber noch kein vollständiger Interessenausgleich geschaffen. Solch eher banale Probleme wie die Weiternutzung der gemeinsamen Wohnung oder des gemeinsam genutzten Kraftfahrzeuges fallen ohnehin nicht unter diese Rechtsprechung, weshalb es gerade hierfür einer vorausschauenden Regelung bedarf. Aber auch im Fall erheblicherer Zuwendungen sind vertragliche Regelungen sehr hilfreich. Zu denken ist etwa an die im Nachhinein schwer zu belegende finanzielle Unterstützung des Partners bei dem Kauf einer in seinem Alleineigentum stehenden Immobilie oder die bei deren Errichtung geleistete Arbeit. Dasselbe gilt für die Finanzierung der Ausbildung eines der Partner durch den anderen.

 

Rz. 64

Aber nicht nur den Fall der Trennung kann man regeln. Ebenso sinnvoll kann es sein, das gemeinsame Leben vertraglich auszugestalten, etwa die Nutzung der Wohnung oder die Frage der finanziellen Beiträge für die Gestaltung des Alltags zu vereinbaren. Eine Grenze ist allerdings dort zu ziehen, wo der personale Bereich mit den höchstpersönlichen Rechten und Pflichten berührt wird. Sogar das Eherecht sieht vor, dass Regelungen im höchstpersönlichen Bereich nicht vollstreckbar sind (§ 120 Abs. 3 FamFG). Der Grund hierfür ist in der sittenwidrigen Einschränkung der Selbstbestimmung der Partner im höchstpersönlichen Bereich zu sehen.[52]

 

Rz. 65

Eine weitere Grenze ist in einer Einschränkung der grundsätzlichen jederzeitigen Auflösbarkeit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu sehen. Eine Vereinbarung, die diesem Grundsatz zuwider läuft, wäre unwirksam. Das würde etwa für die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall der Beendigung der Lebensgemeinschaft gelten.[53] Nichts anderes wird für das Gegenteil, nämlich die Vereinbarung einer Prämie für den Fall gelten, dass die Gemeinschaft bestehen bleibt. Soll eine bestimmte Verhaltensweise – etwa die Treue über einen gewissen Zeitraum hinaus – belohnt werden, wird zwar keine Vertragsstrafe angedroht, doch wird jedenfalls dann, wenn die versprochene Prämie eine gewisse Höhe erreicht, in die Willensfreiheit des Vertragspartners eingegriffen.

 

Rz. 66

 

Fazit:

Unzulässig sind Vereinbarungen, die den personalen Bereich mit höchstpersönlichen Rechten und Pflichten berühren sowie solche, die die grundsätzliche jederzeitige Auflösbarkeit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erschweren.

 

Rz. 67

Da die nichteheliche Lebensgemeinschaft heute sogar dann nicht mehr als generell sittenwidrig angesehen wird, wenn einer der Partner noch verheiratet ist,[54] ist es den Partnern rechtlich auch unbenommen, untereinander Partnerschaftsverträge abzuschließen, mit denen ihr Zusammenleben gestaltet werden soll. Derartige Vereinbarungen verstoßen solange nicht gegen die guten Sitten, wie sich nicht einzelne der getroffenen Regelungen als sittenwidrig erweisen.[55] Das gilt beispielsweise auch für solche Verfügungen von Todes wegen, mit denen der jeweilige Partner begünstigt wird.[56] Denn das Erbrecht wird vom Grundsatz der Testierfreiheit beherrscht, so dass der Wille des Erblassers erst in den Bestimmungen zum Pflichtteilsrecht seine Grenzen findet.[57] Während diese Aussage in der Vergangenheit noch dahingehend einzuschränken war, dass mit der Verfügung von Todes wegen nicht der ausschließliche Zweck verfolgt werden durfte, den Ehegatten oder Kinder aus einer noch bestehenden Ehe zu benachteiligen,[58] scheint diese Einschränkung auch heute keine Gültigkeit mehr zu besitzen. Denn die neuere Rechtsprechung des BGH hat zwar nicht ausdrücklich, so aber doch im Ergebnis auch solche Erbeinsetzungen nicht mehr als sittenwidrig angesehen, mit denen ganz offensichtlich das Ziel verfolgt wurde, die gesetzlichen Erben auszuschalten.[59]

 

Rz. 68

Auch Unterhaltsverträge begegnen grundsätzlich keinen Bedenken.[60] Eine Grenz...

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