Rz. 391

Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit Schadensersatzansprüche gegen den Partner zugesprochen, der die nichteheliche Lebensgemeinschaft einseitig verlassen hat.

 

Rz. 392

Grundsätzlich in Betracht kommen Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB. Die Voraussetzungen hierfür sind in der Vergangenheit in einem Fall angenommen worden, in dem ein Partner bei der Entgegennahme einer Zuwendung bereits fest entschlossen war, den anderen zu verlassen.[284] Für den Fall, dass die Trennung einseitig und zur Unzeit ausgesprochen wird, werden gleichfalls Schadensersatzansprüche für möglich gehalten. Diskutiert werden die Voraussetzungen dann, wenn die Trennung unmittelbar vor dem Examen des Partners, der Niederkunft oder nach dem Eintritt einer schwerwiegenden Erkrankung vorgenommen wird.[285]

 

Rz. 393

Haben die Partner ein gemeinsames Kind, so kann die Trennung unter besonderen Umständen aber dazu führen, dass der Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB über drei Jahre hinaus verlängert bestehen kann. Insoweit hat der BGH[286] entschieden, dass ein elternbezogener Grund für die Verlängerung des Unterhaltsanspruchs dann bestehen kann, wenn die Eltern mit dem gemeinsamen Kind zusammengelebt haben und hierdurch ein besonderer Vertrauenstatbestand hergeleitet werden kann. Im konkreten Fall hat der BGH die Voraussetzungen für einen derartigen Vertrauenstatbestand jedoch verneint, weil die Eltern zwar über lange Jahre nichtehelich zusammengelebt haben. Die Jahre, in denen das gemeinsame Kind noch nicht vorhanden war, waren bei der Betrachtung jedoch außer Acht zu lassen, weil das Gesetz keinen Unterhaltsanspruch für die nichteheliche Lebensgemeinschaft ohne gemeinsames Kind kennt.

 

Rz. 394

Bejaht man Schadensersatzansprüche wegen der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, so kann der Anspruch nicht auf das Erfüllungsinteresse, sondern stets nur auf den tatsächlich erlittenen Vermögensschaden gehen. Das heißt, dass nicht das positive, sondern das negative Interesse zu ersetzen ist. Während das positive Interesse auf Ersatz aller ausgebliebenen Leistungen gerichtet ist, die bei pflichtgemäßem Verhalten erbracht worden wären, geht das negative Interesse auf Ersatz solcher Aufwendungen, die der Geschädigte in Erwartung der Leistung gemacht hat und die sich nunmehr als vergeblich erwiesen haben.[287]

 

Rz. 395

 

Beispielsfall:

1. M und F leben in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Zu einem für die F sehr unglücklichen Zeitpunkt erklärt ihr der M, er wolle sich sofort von ihr trennen. Er verweist sie der gemeinsamen Wohnung, weshalb sie sich eine neue und teurere Wohnung mieten muss. In diesem Fall wären die Aufwendungen für die höhere Miete keine solchen, die die F im Vertrauen auf das Bestehen der Lebensgemeinschaft vorgenommen hat.

2. Der F wird während des Zusammenlebens mit dem M angeboten, eine ungewöhnlich günstige Wohnung zu mieten. Sie unterlässt dies, weil sie von Fortbestand der Lebensgemeinschaft ausgeht. M war zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits entschlossen, die F zu verlassen. Jetzt muss sie eine erheblich teurere Wohnung anmieten. Hier könnte man argumentieren, dass die Differenz zwischen der niedrigen und der höheren Miete das negative Interesse ausmachen, weil die M es im Hinblick auf den Fortbestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft unterlassen hat, den für sie günstigen Vertrag abzuschließen.

Folge:

Schadensersatzansprüche wegen der einseitigen Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind eher die Ausnahme und begründen in der Regel keine weitreichenden Ansprüche.

[284] OLG Celle NJW 1983, 1065.
[285] Staudinger/Löhnig, [2007] Anh. Zu §§ 1297 ff. Rn 69 ff.; a.A.: Diederichsen, NJW 1983, 1017, 1021.
[287] PWW/Luckey, § 249 Rn 20.

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