Rz. 573

Endet die nichteheliche Lebensgemeinschaft durch den Tod eines der Partner, so stellen sich Fragen danach, ob der überlebende oder die Erben des verstorbenen Partners Rückzahlung von in der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen beanspruchen kann. Im Übrigen ist nach den erbrechtlichen Konsequenzen zu fragen.

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