Stirbt ein Partner der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, hat der andere Partner kein gesetzliches Erbrecht. Um den Partner zu beerben, ist also eine Verfügung von Todes wegen (Testament) gem. § 2064 ff. BGB erforderlich oder ein Erbvertrag gem. §§ 2274 ff. BGB (mit Rücktrittsvorbehalt).[1] Auch die Festsetzung eines Vermächtnisses[2] zugunsten des anderen kommt in Betracht. Ein "Berliner Testament"[3] können nicht eheliche Partner nicht verfassen.
Schließen nichteheliche Lebenspartner wechselseitig widerrufliche Lebensversicherungen mit gegenseitigem Bezugsrecht ab, unterliegt beim Tod eines Partners der von der Versicherung ausgezahlte Betrag der Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB.[4] Bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können u.U. auch die Erben des verstorbenen nicht ehelichen Lebenspartners mit Ausgleichsansprüchen des Überlebenden nicht ehelichen Lebenspartners konfrontiert werden (siehe auch Tz. 6.4).
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