Rz. 569

In der Praxis häufig sind Fallkonstellationen, in denen ein Partner dem anderen während bestehender nichtehelicher Lebensgemeinschaft Geld hat zukommen lassen. Nach der Trennung wird dieses Geld zurück verlangt mit der Begründung, es habe sich um ein Darlehen gehandelt, wogegen der andere einwendet, das Geld sei ihm geschenkt worden.

 

Rz. 570

In diesen Fällen obliegt es demjenigen, der die Rückzahlung verlangt und damit die Darlehensvereinbarung behauptet, sowohl den Nachweis für diese Vereinbarung als gegebenenfalls auch die Zahlung des Geldes zu erbringen. Behauptet also der durch die Zuwendung Begünstigte, das Geld sei ihm einseitig zum Zweck der eigenen Vermögensbildung geschenkt worden oder habe eine Gegenleistung für sonstige für die nichteheliche Lebensgemeinschaft oder den Partner persönlich erbrachte Leistungen dargestellt, so hat derjenige, der die Rückzahlung beansprucht, diesen Einwand zu widerlegen.[432]

 

Rz. 571

Tatsächlich wird es innerhalb einer funktionierenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft an Rückzahlungsvereinbarungen oft fehlen.

 

Rz. 572

Voraussetzung für die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs ist gemäß § 488 Abs. 3 BGB die Kündigung des Darlehens, wobei diese allerdings in einer Rückzahlungsklage gesehen werden kann.

[432] BGH FamRZ 1987, 676, 678.

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