Rz. 420

Nach § 534 BGB können solche Schenkungen nicht widerrufen werden, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, sogenannte Pflicht- und Anstandsschenkungen.

 

Rz. 421

Anstandsschenkungen sind beispielsweise die gebräuchlichen Gelegenheitsschenkungen, etwa zu Weihnachten, zu Geburtstagen oder zu sonstigen Anlässen. Welche Schenkungen einer sittlichen Pflicht entsprechen, ist unter anderem vom Vermögen und der Lebensstellung der Beteiligten abhängig. Innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wird dieser Vorschrift aber mehr Bedeutung zukommen als innerhalb der Ehe. Gerade in einem von gegenseitigen Rechten und Pflichten freigehaltenen Verhältnis wird der Schenker nämlich viel eher einer sittlichen Pflicht entsprechen, wenn er dem oder der Beschenkten durch seine Zuwendung zu einer eigenen unabhängigen finanziellen Grundlage verhelfen will. Dem Sicherungszweck kommt in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine größere Bedeutung zu als in der Ehe, in der für den Fall ihres Scheiterns über den Zugewinn- und Versorgungsausgleich eine Absicherung gegeben ist.

 

Rz. 422

Bestehen nämlich enge persönliche Beziehungen, so finden die im Rahmen dieser Beziehung erbrachten Leistungen in der Regel allein durch die besondere Art des gegebenen Gemeinschaftsverhältnisses ihre Abgeltung. In einem solchen Verhältnis werden wechselseitige Leistungen im Hinblick darauf erbracht, dass auch der andere seinen wie auch immer gearteten Beitrag für die Lebensgemeinschaft leistet. Bezahlung wird von vornherein nicht erwartet.[305]

[305] OLG München FamRZ 1980, 239, 240.

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