Rz. 195

Die §§ 844 und 845 BGB räumen im Falle einer Schädigung durch eine unerlaubte Handlung unter engen Voraussetzungen auch nur mittelbar Geschädigten eigene Ersatzansprüche gegen den Schädiger ein.

 

Rz. 196

Nach § 844 Abs. 1 BGB kann im Falle der Tötung einer Person der Ersatzpflichtige verpflichtet sein, die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, der diese zu tragen hat. Die Kosten der Beerdigung ist aber nur der verpflichtet zu tragen, der entweder Erbe des Getöteten ist (§ 1968 BGB), oder subsidiär derjenige, der dem Getöteten zum Unterhalt verpflichtet gewesen wäre (§§ 1615 Abs. 2, 1615m, 1360 a Abs. 3, 1361 Abs. 4 BGB). Da der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht gesetzlicher Erbe ist und über den Fall des § 1615l BGB hinaus auch nicht von Gesetzes wegen zum Unterhalt verpflichtet ist, ist er auch nicht verpflichtet, die Kosten einer Beerdigung zu tragen, weshalb er auch nicht gemäß § 844 Abs. 1 BGB Ersatz dieser Kosten vom Unfallverursacher beanspruchen kann. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Partner testamentarisch als Erbe eingesetzt worden ist.

 

Rz. 197

In Absatz 2 gibt die Norm einen Anspruch auf Ersatz entgangenen Unterhalts. Die Norm knüpft jedoch ausdrücklich an eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung an. Nicht maßgeblich ist dagegen, ob der Hinterbliebene tatsächlich einen Versorger verloren hat.[175] Eine analoge Anwendung der Norm scheidet, zumal es sich um eine Ausnahmevorschrift im System der unerlaubten Handlung handelt, aus.[176]

 

Rz. 198

Auch § 845 BGB, der Ansprüche wegen entgangener Dienste gibt, setzt einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch voraus, so dass auch hieraus für die Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Ansprüche abgeleitet werden können.

[175] Kampen, NJW 2015, 1046.
[176] OLG Nürnberg FamRZ 2005, 2069, OLG Düsseldorf NJW-RR 2006, 1535; KG NJW-RR 2010, 1687.

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