Rz. 205
Seit dem Inkrafttreten der Änderungen des Kindschaftsrechts zum 1.7.1998 ist das Abstammungsrecht neu gestaltet worden. Die frühere Unterscheidung zwischen ehelicher und nichtehelicher Abstammung ist – wenngleich umgangssprachlich durchaus noch üblich – zugunsten einer einheitlichen Regelung aufgegeben worden. Die Abstammung ist für alle Fälle einheitlich in den §§ 1591 ff BGB geregelt worden. Die Kinder, die früher die nichtehelichen waren, sind jetzt diejenigen, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, was sich im Bewusstsein der Bevölkerung offenbar noch nicht vollständig durchgesetzt hat.
Rz. 206
Auch das Verfahren ist vereinheitlicht worden. Das Familiengericht ist für alle Abstammungs- und Kindschaftssachen sowie für alle sich aus der Verwandtschaft ergebenden Unterhaltsansprüche zuständig, gleich, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht (§§ 23a Abs. 1 Nr. 1 GVG, 111 FamFG).
Rz. 207
Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in § 2 Rdn 1 ff. dieses Buches verwiesen.
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