Rz. 13

Für die Zeit vor der Reform des Kindschaftsrechts zum 1.7.1998 galt Folgendes: Kinder kraft Verwandtschaft 1. Grades sind eheliche, nichteheliche und für ehelich erklärte Kinder. Ob ein Kind ehelich und welcher Ehe der Mutter es zuzurechnen ist, wenn die Mutter nacheinander mehrfach verheiratet war, wurde durch §§ 1591, 1600 BGB a. F. bestimmt. Bei Kindern, die nach § 1591 BGB a. F. (Geburt nach Eheschließung) als ehelich gelten, kann das FA selbst bei offensichtlichen Zweifeln (etwa aufgrund der Hautfarbe) die Verwandtschaft nicht überprüfen (§ 1593 BGB a. F.). Auch Kinder aus nichtigen, angefochtenen und geschiedenen Ehen sind eheliche Kinder.

 

Rz. 14

Durch das Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder v. 19.8.1969[1] wurde auch das nichteheliche Kind (§§ 1600a ff. BGB a. F.) mit seinem Erzeuger verwandt. Die Vaterschaft wird durch Anerkennung oder durch gerichtliche Feststellung rechtsgültig (§§ 1600a ff. BGB a. F.). Die Rechtsakte, die dem nichtehelichen Kind die Stellung eines ehelichen Kindes verschaffen (§ 1719 BGB a. F.: Legitimation durch nachfolgende Ehe; § 1736 BGB a. F.: Ehelicherklärung auf Antrag des Vaters; § 1740a BGB a. F.: Ehelicherklärung auf Antrag des Kindes), führen nicht erst die Eigenschaft als Kind kraft Verwandtschaft herbei. Dieser Status besteht vielmehr auch schon vorher. Derartige Akte begründen die Kindeigenschaft ausnahmsweise aber dann, wenn durch den Staatsakt die Wirkungen der Legitimation aus Gründen der Rechtssicherheit auch dann eintreten, wenn die erforderliche Blutsverwandtschaft fehlt (§§ 1735, 1740a Abs. 2 BGB a. F.).

[1] NEhelG, BGBl I 1969, 1243.

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