Rz. 166

Während der Kindesunterhalt gegenüber demjenigen nach § 1615l BGB vorrangig ist, sich dieser also etwa auf die Höhe des Kindesunterhalts nicht auswirkt, ist der Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB dem Unterhaltsanspruch der Eltern gegenüber vorrangig. Das bedeutet, dass er vom Kindesunterhalt möglicherweise verdrängt wird, während das Bestehen eines Elternunterhaltsanspruchs für den Anspruch der betreuenden Mutter irrelevant ist.

 

Rz. 167

Das nichteheliche Zusammenleben oder auch das mögliche Bestehen eines Anspruchs auf Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB führt aber nicht dazu, dass sich der gegenüber seinen Eltern Unterhaltspflichtige auf einen Familienselbstbehalt berufen kann. Denn der Familienselbstbehalt basiert auf der Prämisse, dass der Unterhaltspflichtige verheiratet ist und sich die Ehegatten Unterhalt schulden. Der Anspruch aus § 1615l BGB ist zwar dem Elternunterhalt gegenüber vorrangig, doch richtet sich der Bedarf des betreuenden Elternteils nach seiner eigenen Lebensstellung, während es einen individuellen Familienbedarf nicht gibt. Aus diesem Grund bleibt die Höhe des vorrangigen Betreuungsunterhalts von einem daneben bestehenden Anspruch auf Elternunterhalt unberührt, während es eines Familienbedarfs nicht bedarf.[155]

 

Rz. 168

 

Hinweis:

Das Bestehen eines Elternunterhaltsanspruchs berührt die Höhe des vorrangigen Betreuungsunterhalts nicht.

Das Zusammenleben in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft begründet nicht die die Berufung auf einen Familienselbstbehalt.

[155] BGH FamRZ 2016, 887.

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