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§ 1 Die Grundlagen des Kostenrechts / 5. Die Kostenausgleichung

Dipl.-Kfm. Michael Scherer
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Rz. 66

Zwischen den Parteien muss die so genannte Kostenausgleichung durchgeführt werden, wenn das Gericht im Urteil die Kosten nach Bruchteilen (Quoten) verteilt hat, wobei man übrigens auch von einer Kostenteilung oder Quotierung spricht. Die Kostenentscheidung kann dann z. B. lauten: "Der Kläger trägt 1/3 der Kosten des Rechtsstreits, der Beklagte 2/3" (§ 92 Abs. 1 ZPO). Siehe hierzu das erste Beispiel unter Rdn 42. In diesem Beispiel hätte der Kläger einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten und umgekehrt. Jedoch bedeutet dies auch, dass im Endergebnis nur der Beklagte Kosten an den Kläger erstatten muss.

Der Zweck des Kostenausgleichsverfahrens nach § 106 ZPO liegt darin, eine doppelte Kostenfestsetzung zu ersparen, indem in einem einheitlichen Beschluss die gegenseitigen Kostenerstattungsansprüche der Parteien ausgeglichen, d. h. miteinander verrechnet werden.

 

Rz. 67

Das Verfahren läuft meistens so ab, dass die Partei, die sich im Endergebnis einen Kostenerstattungsanspruch ausrechnet, einen Kostenfestsetzungsantrag bei Gericht einreicht. Über diesen Antrag allein kann der Rechtspfleger aber nicht entscheiden, da er aus dem Urteil weiß, dass die Kosten nach Quoten verteilt sind. Nach § 106 Abs. 1 ZPO übersendet der Rechtspfleger eine Kopie des eingereichten Kostenfestsetzungsantrags an die andere Partei mit der Aufforderung, ihre Kostenberechnung innerhalb von einer Woche bei dem Gericht einzureichen. Diese Frist kann nicht verlängert werden (§ 224 Abs. 2 ZPO).

Legt die andere Partei nach Aufforderung durch das Gericht nicht innerhalb der Wochenfrist ihre Kostenberechnung vor, so wird der Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen, ohne die Kosten dieser Partei zu berücksichtigen. Jedoch kann die Partei für ihre aufgewendeten Prozesskosten noch später einen zweit...

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