Rz. 63

Der Nachteil des normalen Kostenfestsetzungsverfahrens, dass aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß § 798 ZPO erst nach einer Wartefrist von zwei Wochen vollstreckt werden darf, wird bei der so genannten vereinfachten Kostenfestsetzung vermieden.

Der Vorteil der vereinfachten Kostenfestsetzung nach § 105 ZPO liegt darin, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss auf das Urteil und seine Ausfertigungen gesetzt wird. Deshalb ist keine besondere Vollstreckungsklausel für den Beschluss notwendig (§ 795a ZPO). Die Vollstreckungsklausel und die Zustellung des Urteils wirken für den Beschluss mit, sodass aus dem Urteil ohne Wartefrist wegen der eingeklagten Hauptforderung und wegen der Verfahrenskosten vollstreckt werden kann.

 

Rz. 64

Die vereinfachte Kostenfestsetzung ist zulässig,

wenn der Kostenfestsetzungsantrag bei Gericht eingeht, bevor eine Ausfertigung des Urteils erteilt ist und eine Verzögerung der Ausfertigung nicht eintritt (§ 105 Abs. 1 ZPO) und
wenn die Prozesskosten nicht nach Quoten verteilt sind (§ 106 Abs. 1 S. 2 ZPO) und
wenn dem Kostenfestsetzungsantrag voll entsprochen werden kann (§ 105 Abs. 1 S. 4 ZPO).

Ein besonderer Kostenfestsetzungsantrag ist sogar entbehrlich, wenn die Partei vor der Verkündung des Urteils eine Berechnung ihrer Kosten bei dem Gericht eingereicht hat (§ 105 Abs. 2 ZPO).

 

Rz. 65

Ergeht ein solcher unselbstständiger Kostenfestsetzungsbeschluss, so wird auf das Urteil folgender Vermerk gesetzt:

 

Formulierungsbeispiel:

Die zu erstattenden Kosten werden auf (…) EUR

nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über

dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem (…) festgesetzt.

Datum (…)

Rechtspfleger

Nachdem die Kostenfestsetzung auf diese Weise erfolgt ist, werden die Parteien davon benachrichtigt, wobei die erstattungspflichtige Partei auch eine Kopie der Kostenberechnung des Antragstellers erhält.

In der Praxis wird von der vereinfachten Kostenfestsetzung häufig Gebrauch gemacht, insbesondere bei Versäumnisurteilen und Anerkenntnisurteilen.

 

Merke:

Empfehlenswert ist die vereinfachte Kostenfestsetzung, bei der der Kostenfestsetzungsbeschluss auf das Urteil gesetzt wird. Bei diesem unselbstständigen Kostenfestsetzungsbeschluss ist keine Wartefrist vor der Zwangsvollstreckung einzuhalten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge