Rz. 31

Neben den Wertgebühren werden insbesondere im RVG auch Rahmengebühren verwendet. Bei dieser Art von Gebühren ist ein Rahmen durch eine Mindest- und eine Höchstgrenze abgesteckt. Im Einzelfall erfolgt dann die Bemessung der Gebühr innerhalb des Rahmens nach den Gesamtumständen des Falles, insbesondere nach der Bedeutung und dem Umfang der Sache, der Schwierigkeit der Tätigkeit und nach Maßgabe der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers und im Hinblick auf ein besonderes Haftungsrisiko des RA nach billigem Ermessen (vgl. § 14 Abs. 1 RVG, § 92 Abs. 1 GNotKG; siehe auch § 2 Rdn 108 ff.). Billiges Ermessen heißt, dass bei der Bestimmung der Gebühr im Einzelfall alle Umstände angemessen zu berücksichtigen sind, wobei auch die in anderen gleichartigen Fällen entstandenen Gebühren als Anhaltspunkt heranzuziehen sind, oder anders ausgedrückt, es muss die Gebühr in jedem Einzelfall gerecht bemessen werden.

Rahmengebühren gibt es insbesondere im RVG. Dort gibt es Betragsrahmengebühren (z. B. in den Nr. 4100 ff. des VV RVG) und Satzrahmengebühren (z. B. in Nr. 2300 des VV RVG), die beide nach § 14 zu bestimmen sind. Im GNotKG gibt es Betragsrahmengebühren z. B. in den Nrn. 24200 ff. KV GNotKG, wobei die Bemessung nach § 92 Abs. 1 GNotKG erfolgt. Das GKG kennt keine Rahmengebühren.

 

Rz. 32

Rahmengebühren unterteilen sich in Betragsrahmengebühren und Satzrahmengebühren.

Ein Betragsrahmen wird durch eine Mindest- und eine Höchstgebühr in Euro abgegrenzt. Ein Beispiel findet sich in Nr. 4100 VV RVG: 44,00 Euro bis 396,00 Euro.
Ein Gebührensatzrahmen wird durch einen niedersten und einen höchsten Gebührensatz abgegrenzt und reicht von einem Bruchteil bis zum Vielfachen der vollen Gebühr. Ein wichtiges Beispiel findet sich in Nr. 2300 VV RVG: 0,5 bis 2,5. Satzrahmengebühren richten sich nach dem Gegenstandswert, nachdem im Einzelfall zunächst der Gebührensatz bestimmt wurde.

Da es in der Praxis schwierig ist, zu bestimmen, wann eine Rahmengebühr im Einzelfall angemessen ist, behilft man sich bei Gebühren nach dem RVG häufig mit dem Mittelwert zwischen der niedersten und der höchsten Grenze des jeweiligen Rahmens. Diese so genannte Mittelgebühr wird bei der Masse der Durchschnittsfälle angewandt. Zur Berechnung siehe § 2 Rdn 113 ff.

Übersicht: Rahmengebühren

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge