Rz. 19

"Krönung" der Erbrechtsverordnung ist die Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses in den Art. 62 ff. EuErbVO. Verwaltung und Abwicklung von über mehrere Mitgliedstaaten verstreuten Nachlässen werden dadurch erleichtert, dass das im Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers ausgestellte Nachlasszeugnis in allen anderen Mitgliedstaaten als Nachweis der Erbfolge anzuerkennen ist und das Europäische Nachlasszeugnis die in Art. 69 EuErbVO definierten, dem deutschen Erbschein entsprechenden besonderen Beweis- und Gutglaubenswirkungen entfaltet.

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