Rz. 17
Die objektive Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt wird in Art. 22 EuErbVO durch die Möglichkeit einer Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts des Erblassers ergänzt. Wer sich eine anspruchsvolle Rechtsberatung leistet, kann auf diese Weise die vorgenannten Gefahren eines unerwünschten Wechsels des Erbstatuts vermeiden und sich ggf. erweiterte Gestaltungsmöglichkeiten erschließen. Aus pflichtteilsrechtlicher Sicht fehlt freilich für das Privileg des Erblassers, durch einseitige Verfügung darüber entscheiden zu können, in welcher Art und Höhe seinen engsten Angehörigen "zwingende Rechte" am Nachlass zukommen, die rechtsdogmatische Legitimation.[23] Missbrauch hat man hier allerdings vorgebeugt, indem man die Rechtswahlmöglichkeiten auf das Recht des Staates, dem der Erblasser angehört, begrenzt hat. Vorbehaltlich einer mehrfachen Staatsangehörigkeit kann er daher lediglich zugunsten eines einzigen Rechts optieren.
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