Rz. 317
§ 1671 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB soll die Fälle erfassen, in denen die bislang allein sorgeberechtigte Mutter einer gemeinsamen Sorge nicht zustimmt. Der Vater macht hier mit seinem Antrag von seinem verfassungsrechtlich gebotenen Anspruch Gebrauch, auch gegen den erklärten Willen der Mutter durch gerichtliche Entscheidung die alleinige Sorge zu erhalten.[1185] Um eine Gleichbehandlung des außerhalb einer Ehe geborenen Kindes mit dem ehelich geborenen Kind zu gewährleisten und zudem sicherzustellen, dass der am besten geeignete Elternteil künftig die Sorge allein ausüben kann, hat der Gesetzgeber ein ausgleichendes Element vorgesehen. Dieses besteht in der zusätzlich gebotenen Prüfung, dass eine gemeinsame Ausübung der Sorge nicht in Betracht kommt.[1186] Das Familiengericht steht damit in der Pflicht, die objektive Kooperationsfähigkeit und subjektive Kooperationswilligkeit beider Elternteile (hierzu eingehend – auch zur Notwendigkeit von Sachvortrag der Verfahrensbeteiligten – siehe Rdn 243 ff.) zu prüfen.[1187] Allerdings erfordert die Herstellung der gemeinsamen Sorge dann zumindest einen Hilfsantrag des Vaters, ansonsten ist sein Alleinsorgeantrag zurückzuweisen.[1188]
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