Rz. 382

Hinsichtlich der instanziellen Zuständigkeit haben sich durch das FamFG keine Veränderungen ergeben: Aus § 119 Abs. 1 Nr. 1a GVG folgt die zweitinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte in familienrechtlichen Beschwerdeverfahren.

Der BGH ist nach wie vor in dritter Instanz zuständig. Die Rechtsbeschwerde zum BGH bedarf weiterhin der ausdrücklichen Zulassung durch das Beschwerdegericht (§ 70 Abs. 1 FamFG; Ausnahmen § 70 Abs. 3 und 4 FamFG). Diese hat zu erfolgen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG (siehe dazu im Einzelnen § 9 Rdn 58 ff.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge