Rz. 352

Bei einem Antrag auf Einleitung eines Sorgerechtsverfahrens nach §§ 1671 BGB handelt es sich um einen Verfahrensantrag, also um ein Gesuch an das Gericht, tätig zu werden.[1275] Wenngleich ihm auch materiell-rechtliche Bedeutung zukommt, ist er kein Sachantrag im Sinn der ZPO, so dass es auch nicht zwingend der förmlichen Zustellung bedarf;[1276] die einfache Übersendung ist ausreichend (siehe auch § 23 Abs. 2 FamFG).

 

Rz. 353

Antragsberechtigt sind ausschließlich die Eltern, nicht jedoch das Jugendamt oder das betroffene Kind,[1277] auch nicht im Rahmen einer Hauptintervention.[1278] Ein Rechtsschutzinteresse an der Herbeiführung einer gerichtlichen Sorgerechtsentscheidung im isolierten Verfahren nach § 1671 BGB kann grundsätzlich nicht verneint werden.[1279]

 

Rz. 354

Wird der Antrag isoliert gestellt, so kann er von dem Elternteil entweder schriftlich bei Gericht eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden; ist der Antrag demgegenüber Folgesache im Verbundverfahren, so unterliegt er dem Anwaltszwang (§ 114 Abs. 1 FamFG, siehe Rdn 450). Ein schriftlicher Antrag soll auch vorliegen, sobald die Geschäftsstelle eine entsprechende E-Mail des Antragstellers ausdrucke, auch wenn er nicht in Form eines mitgesandten pdf-Dokuments mit eingescannter Unterschrift verkörpert sei, solange die Anschrift angegeben und so der Aussteller identifiziert werden könne.[1280]

[1275] OLG Koblenz NJW-RR 2000, 8883; OLG Bamberg FamRZ 1999, 938.
[1276] OLG Bamberg FamRZ 1999, 938.
[1277] Kritisch Willutzki, Rpfleger 1997, 338.
[1278] AG Essen FamRZ 2002, 1713.
[1279] OLG Saarbrücken FamFR 2013, 403, FamRZ 1989, 530.
[1280] So – zum Versorgungsausgleich – OLG Karlsruhe FamRZ 2013, 238 m.w.N.

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