Rz. 352
Bei einem Antrag auf Einleitung eines Sorgerechtsverfahrens nach §§ 1671 BGB handelt es sich um einen Verfahrensantrag, also um ein Gesuch an das Gericht, tätig zu werden.[1275] Wenngleich ihm auch materiell-rechtliche Bedeutung zukommt, ist er kein Sachantrag im Sinn der ZPO, so dass es auch nicht zwingend der förmlichen Zustellung bedarf;[1276] die einfache Übersendung ist ausreichend (siehe auch § 23 Abs. 2 FamFG).
Rz. 353
Antragsberechtigt sind ausschließlich die Eltern, nicht jedoch das Jugendamt oder das betroffene Kind,[1277] auch nicht im Rahmen einer Hauptintervention.[1278] Ein Rechtsschutzinteresse an der Herbeiführung einer gerichtlichen Sorgerechtsentscheidung im isolierten Verfahren nach § 1671 BGB kann grundsätzlich nicht verneint werden.[1279]
Rz. 354
Wird der Antrag isoliert gestellt, so kann er von dem Elternteil entweder schriftlich bei Gericht eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden; ist der Antrag demgegenüber Folgesache im Verbundverfahren, so unterliegt er dem Anwaltszwang (§ 114 Abs. 1 FamFG, siehe Rdn 450). Ein schriftlicher Antrag soll auch vorliegen, sobald die Geschäftsstelle eine entsprechende E-Mail des Antragstellers ausdrucke, auch wenn er nicht in Form eines mitgesandten pdf-Dokuments mit eingescannter Unterschrift verkörpert sei, solange die Anschrift angegeben und so der Aussteller identifiziert werden könne.[1280]
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