Rz. 112

Trotz des im Rahmen bestehender gemeinsamer elterlicher Sorge für die Eltern grundsätzlich geltenden Gesamtvertretungsprinzips kann – im Einzelfall bzw. für einen bestimmten Kreis von Geschäften – ein Elternteil den anderen Elternteil bevollmächtigen, Erklärungen zugleich als sein Untervertreter abzugeben. Die Erteilung einer solchen Unterbevollmächtigung ist auch konkludent oder nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht möglich.[416] Als Vertreter ohne Vertretungsmacht i.S.d. §§ 177 ff. BGB handeln die Eltern, wenn sie entgegen einem Vertretungsverbot ein Rechtsgeschäft abschließen. Ein ohne die notwendige Mitwirkung des anderen Elternteils vorgenommenes Rechtsgeschäft ist bis zu dessen Genehmigung schwebend unwirksam. Fordert der Vertragspartner die Genehmigung nach § 177 Abs. 2 BGB ein und wird diese verweigert, so haftet der handelnde Elternteil nach § 179 BGB als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Gegenüber dem Kind veranlasste Erklärungen (§ 131 BGB) sind unabhängig davon wirksam, ob sie möglicherweise nur einem vertretungsbefugten Elternteil gegenüber abgegeben wurden (§ 1629 Abs. 1 S. 2 BGB, § 171 Abs. 3 ZPO).

[416] BGH FamRZ 1988, 1142.

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