Rz. 122
Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen (§ 63 Abs. 1 FamFG). Es handelt sich um die Regelfrist.
Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen (§ 63 Abs. 2 FamFG), wenn sie sich gegen
▪ | eine einstweilige Anordnung oder |
▪ | einen Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, |
richtet.
Rz. 123
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an den jeweiligen Beteiligten (§ 63 Abs. 3 S. 1 FamFG). Eine Zustellung ist also nicht Voraussetzung des Fristbeginns, selbst wenn sie nach § 41 Abs. 1 S. 2 FamFG vorgeschrieben ist.[96]
Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses (§ 63 Abs. 3 S. 1 FamFG). Die Frist beginnt aber nicht mit der Verkündung des Beschlusses, sondern mit dessen Erlass. Den Zeitpunkt des Erlasses regelt § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG:
Zitat
"Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder die Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken."
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