Rz. 122

Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen (§ 63 Abs. 1 FamFG). Es handelt sich um die Regelfrist.

Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen (§ 63 Abs. 2 FamFG), wenn sie sich gegen

eine einstweilige Anordnung oder
einen Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat,

richtet.

 

Rz. 123

Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an den jeweiligen Beteiligten (§ 63 Abs. 3 S. 1 FamFG). Eine Zustellung ist also nicht Voraussetzung des Fristbeginns, selbst wenn sie nach § 41 Abs. 1 S. 2 FamFG vorgeschrieben ist.[96]

Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses (§ 63 Abs. 3 S. 1 FamFG). Die Frist beginnt aber nicht mit der Verkündung des Beschlusses, sondern mit dessen Erlass. Den Zeitpunkt des Erlasses regelt § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG:

Zitat

"Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder die Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken."

[96] Zimmermann, Das neue FamFG, Rn 162.

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