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Den Rechtsanwalt trifft zunächst die allgemeine Verpflichtung zur Unabhängigkeit, wonach er keine Bindungen eingehen darf, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden, § 43a Abs. 1 BRAO. Daneben darf der Rechtsanwalt sich im Rahmen seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten, § 43a Abs. 3 S. 1 BRAO. Unsachlich ist danach insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzende Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrenslauf keinen Anlass geben, § 43a Abs. 3 S. 2 BRAO.

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