1. Hinweis auf drohende Maßnahmen bei hohem Punktestand

 

Rz. 25

Muster 1.4: Hinweis auf drohende Maßnahmen bei hohem Punktestand

 

Muster 1.4: Hinweis auf drohende Maßnahmen bei hohem Punktestand

Bekanntlich ist für Sie beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ein hoher Punktestand registriert. Dies gefährdet Ihre Fahrerlaubnis, und es ist zu befürchten, dass die zuständige Landesbehörde Maßnahmen ergreift.

Zur Verminderung dieses Risikos werden folgende Maßnahmen empfohlen: _________________________

Im Übrigen wird auf die Mandanteninformation zum Recht der Fahrerlaubnis verwiesen, die wir Ihnen gerne zur Verfügung stellen, sofern Sie diese nicht bereits erhalten haben.

2. Information zu anfallenden Kosten

 

Rz. 26

Schließlich sollte der Mandant auch über die anfallenden Kosten, also von Beratungen und Therapien, soweit diese nicht von dritter Stelle getragen werden, sowie über die anfallenden Verfahrenskosten und Anwaltsgebühren informiert werden.

 

Rz. 27

Wichtig ist die Information des Mandanten über die Rechtslage und die Möglichkeiten im verwaltungsrechtlichen Führerscheinverfahren. Hierzu ist ein besonders geeignetes Mittel die Aushändigung der sog. Mandanteninformation. Hier empfiehlt es sich auch zusätzlich, die Mandanteninformation dem Mandanten auf dem Postweg oder via E-Mail zuzuleiten, so dass sich aus der Akte ergibt, dass der Mandant über die Verfahrenssituation informiert worden ist. Bei unmittelbarer Aushändigung der Mandanteninformation sollte dies in der Akte vermerkt werden.

 

Rz. 28

Darüber hinaus ist auch daran zu denken, den Mandanten konkret zu informieren, z.B. zur Problematik der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei vorangegangenem alkoholbedingtem Entzug der Fahrerlaubnis und bei einer höheren BAK.

3. Information über mögliche Begutachtung für Fahreignung

 

Rz. 29

Muster 1.5: Begutachtung für Fahreignung infolge Entzugs der Fahrerlaubnis wg. Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinwirkung

 

Muster 1.5: Begutachtung für Fahreignung infolge Entzugs der Fahrerlaubnis wg. Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinwirkung

Aufgrund der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinwirkung ist der Entzug der Fahrerlaubnis nicht abzuwenden. Bei Teilnahme am Straßenverkehr wird demjenigen, der ein Fahrzeug führt unter einer Alkoholeinwirkung ab 1,1 Promille, regelmäßig die Fahrerlaubnis entzogen. Zum Gang des Ermittlungs- und Strafverfahrens wird auf das Ihnen ausgehändigte Informationsblatt verwiesen.

Soweit die Blutalkoholkonzentration mehr als 1,59 Promille beträgt, also ab 1,6 Promille, verlangt die Fahrerlaubnisbehörde vor der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis regelmäßig die Beibringung eines positiven Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung (BfF – früher MPU).

Wie bereits in der mündlichen Erörterung der Problematik dargelegt, ist es empfehlenswert, die sog. Leberwerte durch Ihren Arzt in Abständen – etwa monatlich – feststellen und dokumentieren zu lassen. Bekanntlich ist der sicherste Weg zum Erfolg Alkoholabstinenz.

Bei der Besprechung der Angelegenheit wurden Ihnen bereits Möglichkeiten dargelegt, wie Sie sich sicher auf die Untersuchung vorbereiten können. Es wurde empfohlen, teilzunehmen an _________________________.

Im Übrigen wird nochmals auf die ausführlichen Darlegungen in dem Ihnen ausgehändigten Informationsblatt verwiesen (Mandanteninformation: Fahrerlaubnis erhalten, behalten und "wieder" erhalten, siehe Anhang Rdn 1).

4. Information bei Führerscheinmaßnahmen – speziell: älterer Kraftfahrer

 

Rz. 30

Muster 1.6: Informationen für unsere Mandanten bei Beschlagnahme der Fahrerlaubnis – Rechtsmittel

 

Muster 1.6: Informationen für unsere Mandanten bei Beschlagnahme der Fahrerlaubnis – Rechtsmittel

Oftmals beschlagnahmt die Polizei noch vor Ort die Fahrerlaubnis. Dies ist möglich, wenn die Voraussetzungen für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegen. Dies ist z.B. bei alkoholbedingten Verkehrsunfällen oder Fahrten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss möglich.

Es liegt eine Sicherstellung vor, sollte der Betroffene seinen Führerschein freiwillig herausgegeben haben. Eine Beschlagnahme liegt vor, wenn der Führerschein nicht freiwillig herausgegeben wird und der Beschlagnahme auch widersprochen wird. Dann muss die Beschlagnahmeanordnung der Polizei richterlich bestätigt (vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Gericht) oder aber aufgehoben werden. Es ist daher sinnvoll, der Beschlagnahme zu widersprechen, auch wenn nicht immer innerhalb der kommenden drei Tage Gewissheit über den weiteren Verlauf herrscht.

Natürlich dürfen Sie nicht Auto fahren! Sonst machen Sie sich ggf. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar und verschlimmern die ganze Angelegenheit nur.

In geeigneten Fällen können Sie mithilfe von uns die Aufhebung der Beschlagnahme und Herausgabe des Führerscheins beantragen. Gegen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis kann die Beschwerde eingelegt werden. Dann erfolgt eine Überprüfung der vom Amtsgericht veranlassten vorläufigen Entziehung durch das übergeordnete Landgericht. Allerdings kann dies lange dauern und verzögert das Verfahren, daher sollte hier nur zurückhaltend operiert werden.

In der Praxis ist aber jeweils sehr genau zu überlegen, ob die angesprochenen Maßnahmen der Verte...

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