Rz. 26

Schließlich sollte der Mandant auch über die anfallenden Kosten, also von Beratungen und Therapien, soweit diese nicht von dritter Stelle getragen werden, sowie über die anfallenden Verfahrenskosten und Anwaltsgebühren informiert werden.

 

Rz. 27

Wichtig ist die Information des Mandanten über die Rechtslage und die Möglichkeiten im verwaltungsrechtlichen Führerscheinverfahren. Hierzu ist ein besonders geeignetes Mittel die Aushändigung der sog. Mandanteninformation. Hier empfiehlt es sich auch zusätzlich, die Mandanteninformation dem Mandanten auf dem Postweg oder via E-Mail zuzuleiten, so dass sich aus der Akte ergibt, dass der Mandant über die Verfahrenssituation informiert worden ist. Bei unmittelbarer Aushändigung der Mandanteninformation sollte dies in der Akte vermerkt werden.

 

Rz. 28

Darüber hinaus ist auch daran zu denken, den Mandanten konkret zu informieren, z.B. zur Problematik der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei vorangegangenem alkoholbedingtem Entzug der Fahrerlaubnis und bei einer höheren BAK.

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