Rz. 31

Zu den Verteidigungsgrundlagen gehört neben der Aktenkenntnis insbesondere die Sachverhaltsermittlung mithilfe des Mandanten. Die Rechtsprechung wandelt sich beständig. Die einschlägigen Tarife der jeweiligen möglichen Sanktionen zu kennen, ist für die sachgerechte Beratung unabwendbar. Insbesondere sollte das Gespräch mit anderen Verfahrensbeteiligten gesucht werden, um kostenintensive Hauptverhandlungen zu verhindern und schnelle Lösungen voranzutreiben. Daher muss sich der Rechtsanwalt mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2013 zur Verständigung befassen (vgl. im Einzelnen § 12 Rdn 8).[17]

 

Praxistipp

Beabsichtigt ein Gericht, Erörterungen mit dem Ziel einer Verständigung durchzuführen, ist einem unverteidigten Angeklagten wegen der Schwierigkeit der Rechtslage regelmäßig ein notwendiger Verteidiger zu bestellen.[18]

[18] OLG Naumburg, Beschl. v. 4.12.2013 – 2 Ss 151/13, StraFo 2014, 21, mit abl. Anm.: Wenske, NStZ 2014, 116 f.

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