Rz. 96
Die Versorgungsträger haben auch einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswertes zu unterbreiten. Wenn es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, ist der sogenannte korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG mitzuteilen.
Es muss überprüft werden, ob die Versorgungsträger von richtigen Fakten ausgehen. Zu den Berechnungen selbst werden Anwälten und Mandanten im Zweifel nur Plausibilitätsüberprüfungen möglich sein. Gegebenenfalls müssen Nachfragen des Gerichts oder die Einschaltung eines versicherungsmathematischen Gutachters angeregt werden.
Aus § 220 Abs. 4 FamFG ergibt sich die verfahrensrechtliche Verpflichtung der Versorgungsträger, die benötigten Werte einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung sowie der für die Teilung maßgeblichen Regelungen mitzuteilen. Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten den Versorgungsträger auffordern, die Einzelheiten der Wertermittlung zu erläutern.
Die Bewertung ist nach den Wertermittlungsvorschriften der §§ 39 bis 47 vorzunehmen.[130]
Nach § 13 VersAusglG können die Versorgungsträger die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind. Unter den Teilungskosten ist (nur) der Aufwand zu verstehen, der den Versorgungsträgern durch die Aufnahme des zusätzlichen Versorgungsberechtigten in sein Versorgungssystem entsteht. Hierzu gehören auch die im Rahmen der Kontenverwaltung erwachsenden Mehrkosten. Der BGH sieht keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine Pauschalierung dieser Teilungskosten in der jeweiligen Teilungsordnung, verlangt im Falle der Pauschalierung aber die Begrenzung durch einen Höchstbetrag. Dabei zeichnet sich nach den Feststellungen des BGH eine Tendenz für einen Höchstbetrag von 500 EUR für jedes eigenständige Anrecht ab.[131] Dies schließt die konkrete Darlegung höherer Teilungskosten nicht aus, die dann der Angemessenheitsprüfung des Familiengerichts unterliegen.[132]
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