Rz. 101

Solche Anrechte sind nach § 19 Abs. 2 Ziffer 4 VersAusglG dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bei Ehescheidung entzogen, weil die jeweiligen Versorgungsträger nicht der deutschen Jurisdiktion unterliegen. Das Bestehen solcher Versorgungsanrechte auf Seiten des Verfahrensgegners kann Veranlassung geben, nach § 19 Abs. 3 VersAusglG auf der Seite des potentiell ausgleichsberechtigten Ehegatten, dessen bei deutschen Versorgungsträgern bestehende Anrechte auch nicht einzubeziehen. Dies gilt insbes., wenn der Ehegatte mit den deutschen Versorgungsanrechten der ältere Ehegatte ist. Der Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente wegen der ausländischen Versorgung kann erst geltend gemacht werden, wenn der Inhaber dieser Versorgungsanrechte eine laufende Versorgung bezieht. Der ausgleichsberechtigte ältere Ehegatte läuft deswegen Gefahr, dass bei Eintritt des Rentenalters seine dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterzogenen Anrechte schon gekürzt werden, obwohl die Beteiligung an den ausländischen Versorgungsanrechten des jüngeren Ehegatten noch nicht fällig und im Übrigen immer noch mit den Unsicherheiten der schuldrechtlichen Ausgleichszahlung belastet ist.[139]

Um einen Antrag bzw. eine Anregung an das Familiengericht nach § 19 Abs. 3 VersAusglG zu begründen, wird es sich empfehlen, bei Gericht auf eine Aufklärung zu den an sich dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich entzogenen Anrechten zu drängen. Nach der amtlichen Begründung ist das Gericht nämlich durch die Vorschrift nicht von einer "grundsätzlichen Pflicht zur Aufklärung" ausländischer, zwischen- und überstaatlicher Anrechte entbunden. Sie soll allerdings bei besonderen Schwierigkeiten nicht zwingend sein und soll in der Regel nicht zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen.[140]

[139] Vgl. BGH FamRZ 2016, 1576; Weinreich/Klein/Wick, § 19 VersAusglG Rn 25.
[140] BT-Drucks 16, 10144 S. 62, vgl. hierzu auch Schwab-Hahne/Holzwarth, VI Rn 376.

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