Rz. 93

Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sind unabhängig von der Rechtsform auszugleichen, § 2 Abs. 2 Ziff. 3 VersAusglG. Sie sind also auch bei Ausgestaltung als Kapital-Lebensversicherung im Versorgungsausgleich und nicht im Güterrecht auszugleichen. Die Anknüpfung an das Betriebsrentengesetz (BetrRVG) bringt es mit sich, dass § 2 Abs. 2 Ziff. 3 VersAusglG nicht für selbstständige Unternehmer oder auch Gesellschafter-Geschäftsführer Anwendung findet, die an der Gesellschaft beteiligt und Mitunternehmer sind.[123] Für Versorgungszusagen an solche Personen kommt aber eine unmittelbare Bewertung nach §§ 39 bis 41 VersAusglG in Betracht, sofern sie auf Rentenleistungen gerichtet sind.[124]

Eine gemischte Lebensversicherung ist auf beide Ehegatten aufzuteilen.[125]

Auch fondsgebundene Anrechte auf betriebliche Altersversorgung sind zu teilen, und zwar nach Maßgabe des Ausgleichswertes in der vom Versorgungsträger gewählten Bezugsgröße. Eine "offene Beschlussfassung" mit Anknüpfung an den Börsenwert bei Rechtskraft kommt nicht in Betracht.[126]

[123] BGH FamRZ 2014, 731.
[124] Schwab-Hahne/Holzwarth, Handbuch des Scheidungsrechts, VI Rn 144.
[125] Grüneberg/Siede, § 2 VersAusglG Rn 10; Hoppenz, Anm. zu BGH FamRZ 2011, 877 f., 879.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge