Rz. 92

Nach der Definition des § 2 VersAusglG gehören private Lebensversicherungen, die der Absicherung im Alter oder bei Invalidität dienen und auf eine Rente gerichtet sind, in den Versorgungsausgleich, auch wenn ein sogenanntes Kapitalwahlrecht vereinbart worden ist. Der BGH hat allerdings seine (umstrittene) Rspr. zu früherem Recht auf das neue Recht ausgedehnt, wonach die Ausübung des Kapitalwahlrechtes dazu führt, dass die Versicherung als Kapitalversicherung dem Versorgungsausgleich entzogen wird. Dies gilt selbst dann, wenn das Kapitalwahlrecht erst nach Zustellung des Ehescheidungsantrages und damit nach Festlegung des Endes der Ehezeit, oder sogar erst während eines Beschwerdeverfahrens über den Versorgungsausgleich, ausgeübt wird.[117] Dies mag im Einzelfall Veranlassung zur Überprüfung geben, ob im Interesse der Mandantschaft die Ausübung des Kapitalwahlrechtes empfohlen werden soll. Im gesetzlichen Güterstand wird dies regelmäßig zur Einbeziehung des Wertes der Versicherung in den Zugewinnausgleich führen. Sollte Gütertrennung vereinbart sein oder der Zugewinnausgleich im konkreten Fall nicht zu einer entsprechenden Begünstigung des bei Einbeziehung in den Versorgungsausgleich ausgleichsberechtigten Ehegatten führen, kommt gegebenenfalls eine Anwendung der Härtefallregelung des § 27 VersAusglG in Betracht.[118]

§ 29 VersAusglG verbietet zwar den Versicherungsträgern, bis zum Abschluss eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich Zahlungen an die ausgleichspflichtige Person zu leisten, die sich auf die Höhe des Ausgleichswertes auswirken können, greift aber nicht im Falle einer Umwandlung einer Rentenversicherung in eine Kapital-Lebensversicherung.[119]

Eine private Rentenversicherung ist auch dann in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, wenn und soweit sie aus dem Anfangsvermögen eines Ehegatten gespeist worden ist.[120] Auch eine Abtretung zur Sicherung von Kreditverbindlichkeiten ändert nichts an der Einbeziehung in den Versorgungsausgleich durch interne Teilung, solange die Sicherheit nicht in Anspruch genommen worden ist oder die Versicherung sonst aus dem Vermögen des Ehegatten endgültig ausgeschieden ist, er also Versicherungsnehmer geblieben ist bzw. ein unwiderrufliches Bezugsrecht hat.[121] Unklar ist, wie zu verfahren ist, wenn der Versorgungsträger für die externe Teilung optiert.[122]

[117] BGH FamRZ 2014, 104; 2012, 1039; 2011, 1931 ff.; BGHZ 153, 393 ff. = FamRZ 2003, 664 f.; FamRZ 2003, 923 f.; OLG Köln FamRZ 2015, 1798; OLG Oldenburg FamRZ 2019, 1606.
[118] Vgl. hierzu Borth, FamRZ 2011, 1919 f. und OLG Brandenburg FamRZ 2011, 722 (für den Fall einer Kündigung der Lebensversicherung) sowie OLG Hamm FamRZ 2014, 754.
[119] Borth, FamRZ 2011, 1920.
[120] BGH FamRZ 2011, 877, und 2012, 434 f. mit Anm. Bergschneider.
[121] BGH FamRZ 2014, 279; 2013, 1715; 2011, 963.
[122] Überblick über die diskutierten Lösungsmodelle bei Wick, FuR 2015, 207.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge