Rz. 116

Die Möglichkeit der Anpassung der Entscheidungen zum Versorgungsausgleich nach Rechtskraft der Ehescheidung ist nach § 32 VersAusglG auf Anrechte aus den sogenannten Regelsicherungssystemen beschränkt, nämlich der Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, der öffentlich-rechtlichen berufsständischen oder vergleichbaren Versorgungen, der Alterssicherung der Landwirte und der Versorgungssysteme der Abgeordneten und Regierungsmitglieder. Der Anpassung entzogen sind dementsprechend insbesondere Anrechte der betrieblichen Altersversorgung und der privaten Rentenversicherungen sowie der Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes. Die Teilung solcher Anrechte durch rechtskräftigen Ehescheidungsbeschluss führt zur unwiederbringlichen Versorgungskürzung auf Seiten des ausgleichsverpflichteten Ehegatten, selbst wenn z.B. der ausgleichsberechtigte Ehegatte kurz nach Ehescheidung verstirbt, ohne Leistungen aus den geteilten Anrechten bezogen zu haben.[160]

[160] Zu verfassungsrechtlichen Bedenken vgl. Grüneberg/Siede, § 32 VersAusglG Rn 1; Weinreich/Klein/Wick, § 32 VersAusglG Rn 3; Ruland, Versorgungsausgleich, Rn 930, jeweils m.w.N.; das BVerfG (FamRZ 2014,1259) und der BGH (FamRZ 2013, 189; 2013, 852) haben demgegenüber die Verfassungsmäßigkeit bestätigt.

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