Rz. 102

Feststellungen zur Dynamik erübrigen sich, wenn – wie im Regelfall – der Ausgleich durch interne Teilung im System erfolgt.

Nur ausnahmsweise kann die Frage der Dynamik eine Rolle spielen, wenn ein Wertvergleich zur Beurteilung vertraglicher Vereinbarungen, §§ 68 VersAusglG, des Wertes von Anrechten gleicher Art, § 18 Abs. 1 VersAusglG, oder zur Feststellung von Unbilligkeit des Ausgleichs, § 27 VersAusglG, notwendig ist. In diesen Fällen ordnet § 47 Abs. 6 VersAusglG die Berücksichtigung nicht nur der Kapitalwerte und korrespondierender Kapitalwerte, sondern auch der weiteren Faktoren an, soweit sie sich auf die Versorgung auswirken.

Die Dynamik spielt weiter eine Rolle bei der sogenannten endgehaltsbezogenen betrieblichen Altersversorgung. Bei ihr wird der Anstieg der Versorgungszusage nach Maßgabe der Entwicklung des Einkommens nur dann gewährt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Erreichen der Altersgrenze dem Betrieb angehört, § 2 Abs. 5 S. 1 BetrAVG. Bei Ausscheiden vor Erreichen der Altersgrenze wird die Dynamik zum Zeitpunkt des Ausscheidens eingefroren. Dieser zukünftige Zuwachs der Versorgung kann bei der internen Teilung aus Anlass der Ehescheidung nicht ausgeglichen werden, sondern unterliegt nach § 20 Abs. 1 VersAusglG ggf. als noch nicht ausgeglichenes Anrecht dem Ausgleich nach der Scheidung. Für vor dem 30.8.2009 nach altem Recht ausgeglichene Betriebsrentenansprüche kann die zukünftige Anwartschaftsdynamik nachträglich vorrangig über § 51 VersAusglG erfasst werden.[141]

[141] Hierzu ausführlich Borth, FamRZ 2012, 601 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge