Rz. 88
F und M haben beide in der Ehezeit vergleichbare Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. M hat darüber hinaus Anrechte in der betrieblichen Altersversorgung erworben.
F soll die im hälftigen Miteigentum der Parteien stehende Ehewohnung zu Alleineigentum übertragen erhalten. Die Eheleute sind überein gekommen, dabei den Anspruch der F auf Beteiligung an den Zusatzversorgungen zu verrechnen.
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