Leitsatz

Zentrales Problem des Falles war die Frage, ob der Versorgungsausgleich herabgesetzt oder ausgeschlossen werden kann, wenn ein Ehepartner aus Altersgründen keine ausgleichspflichtigen Anrechte während der Ehezeit mehr erworben hat. Ferner ging es um die Frage, ob eine lange Trennungszeit den Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs begründen kann.

 

Sachverhalt

Die Parteien stritten um die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Eineinhalb Jahre nach der Trennung im Jahre 1995 bezog der Ehemann Altersrente. Der Ehescheidungsantrag wurde erst im Jahre 2002 zugestellt. Die Scheidung der Ehe der Parteien erfolgte durch Urteil vom 28.5.2003.

Während der Ehezeit hatten beide Ehepartner Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Darüber hinaus hatten beide Anrechte auf eine betriebliche Altersversorgung bei der Versorgungskasse der Angestellten der Münchener Rückversicherungsgesellschaft. Die Anwartschaften der Ehefrau sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch auf betriebliche Altersversorgung waren höher als die des Ehemannes.

Sie war während der gesamten Ehezeit erwerbstätig, der zehn Jahre ältere Ehemann bezog seit dem 1.6.1996 aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Vollrente wegen Alters.

Das FamG hat den Versorgungsausgleich nach § 1587c BGB ausgeschlossen. Auf die hiergegen von dem Ehemann eingelegte Beschwerde hat das OLG den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass es vom Versicherungskonto der Ehefrau auf das Versicherungskonto des Ehemann im Wege des Splittings Rentenanwartschaften i.H.v. 109,84 EUR sowie zum Ausgleich der Betriebsrenten im Wege des erweiterten Splittings weitere Rentenanwartschaften i.H.v. 46,90 EUR übertragen hat.

Hiergegen richtete sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau, mit der sie auch weiterhin den Ausschluss des Versorgungsausgleichs verfolgte.

Ihr Rechtsmittel hatte Erfolg.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des BGH hielten die Ausführungen des OLG der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der BGH hat auf die zugelassene Beschwerde der Ehefrau die amtsgerichtliche Entscheidung wieder hergestellt.

In seiner Entscheidung wies er darauf hin, dass mehrere Härtegründe, die für sich allein gesehen möglicherweise nicht ausreichten, im Zusammenwirken eine Härte begründen könnten.

Es müsse dabei nicht entschieden werden, ob eine Trennungszeit von 7 1/2 Jahren bei einer Zeit des Zusammenlebens als Eheleute von etwas mehr als 13 Jahren für sich allein den Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigen könne. Als weiterer Umstand sei vorliegend zu berücksichtigen, dass es sich aufgrund des Altersunterschieds der Parteien um eine sog. "phasenverschobene Ehe" handele. Der Ehemann beziehe seit dem 1.6.1996 - somit seit mehr als sechs Jahren vor dem Ende der Ehezeit - Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung. Seine für die betriebliche Altersversorgung maßgebliche Betriebszugehörigkeit sei bereits am 31.12.1993 beendet gewesen, somit sogar noch deutlich vor der Trennung der Parteien.

Die ehezeitbezogene Versorgungsdifferenz zugunsten des Ehemannes ergebe sich nur aus dem Umstand, dass die Ehefrau Versorgungsanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung wie auch der betrieblichen Altersversorgung noch zu einem Zeitpunkt erworben habe, in dem die Parteien bereits getrennt gelebt hätten, eine Versorgungsgemeinschaft als nicht mehr bestanden habe. Dies rechtfertige, den Versorgungsausgleich gem. § 1587c Nr. 1 BGB als grob unbillig auszuschließen. Dies gelte um so mehr, als die beiderseitige Versorgungslage der Ehegatten ein Übergewicht zugunsten des Ehemannes ergebe, das sich nicht noch durch eine Teilhabe des Ehemannes an dem erst nach der Trennung der Parteien erzielten Versorgungsmehrerwerb der Ehefrau verstärken solle.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 11.09.2007, XII ZB 107/04

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