Rz. 34

Bestehen Zweifel darüber, ob ausländisches Recht zur Anwendung kommt, soll der Notar die Beteiligten darauf hinweisen und dies vermerken. Zur Belehrung über den Inhalt ausländischer Rechtsordnung ist er allerdings nicht verpflichtet (§ 17 Abs. 3 BeurkG). Tut er dies gleichwohl, muss die Belehrung richtig sein; sonst haftet er.

Das im Einführungsgesetz zum BGB geregelte Kollisionsrecht ist deutsches Recht, das der Notar kennen muss. So muss er z.B. gem. Art. 15 EGBGB prüfen, in welchem Güterstand die Parteien leben, sofern ein ausländischer Staatsangehöriger an der Beurkundung beteiligt ist. Bei der Anwendung ausländischen Rechts besteht jedoch gem. Art. 4 EGBGB die Möglichkeit der Rückverweisung auf deutsches Recht.

 

Rz. 35

Hinzuweisen ist auf die am 24.6.2016 erfolgte Verabschiedung der europäischen Güterrechtsverordnungen.[50]

Seit dem 1.2.2019 regeln die Verordnungen die internationale Zuständigkeit, das anwendbare Recht sowie die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen im Bereich der ehelichen Güterstände bzw. der Güterstände eingetragener Partnerschaften. Die Verordnungen sind in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten. Derzeit nehmen 18 Mitgliedstaaten teil, darunter auch Deutschland.[51]

Nach Art. 32 der EuGüVO wird nicht mehr im Wege des Gesamtverweises auf das Kollisionsrecht eines Staates verwiesen, sondern nur auf das materielle Recht. Die Verordnung verdrängt damit Art. 5 EGBGB sowie auch die §§ 97 ff. in ihrem sachlichen Anwendungsbereich. Nach Art. 21 der EuGüVO gibt es keinen Sondergüterstand z.B. für Grundbesitz mehr. Es gilt dann das Primat der Einheit des Güterrechtsstatuts. Eine Rechtswahl ist nach Art. 22 der EuGüVO zulässig.[52]

 

Rz. 36

Bei Anwendung ausländischen Rechts soll der Notar allerdings auch auf die Möglichkeit hinweisen, ein Rechtsgutachten z.B. des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg (Mittelweg 187, 20148 Hamburg) einzuholen. Dies kann natürlich teuer sein.

Ein Beispiel für eine Belehrung in einem Ehevertrag wäre bei Nichteinholung eines Gutachtens die folgende Klausel:

 

Rz. 37

Muster 1.4: Anwendung ausländischen Rechts

 

Muster 1.4: Anwendung ausländischen Rechts

Wir sind schließlich von dem Notar darauf hingewiesen worden, dass möglicherweise ausländisches Recht zur Anwendung kommt, und zwar bezüglich der Form und des Inhaltes der Urkunde. Der Notar hat ferner darauf hingewiesen, dass er dieses ausländische Recht nicht kenne, jedoch die Möglichkeit besteht, Gutachten darüber einzuholen. Trotz dieser Hinweise und Belehrung über die damit verbundenen Gefahren, insbesondere darüber, dass die gesamte Urkunde bzw. einzelne Erklärungen u.U. unwirksam sein können, bestanden die Beteiligten auf der Beurkundung.

Hinsichtlich der Kenntnis der deutschen Sprache im Hinblick auf einen ausländischen Staatsangehörigen sollte etwa folgende Formulierung aufgenommen werden:

 

Rz. 38

Muster 1.5: Beherrschung deutscher Sprache

 

Muster 1.5: Beherrschung deutscher Sprache

Der Erschienene zu _________________________) ist seiner Erklärung nach und zur Überzeugung des Notars der deutschen Sprache hinreichend kundig.

[50] Verordnung (EU) 2016/1103 vom 24.6.2016 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterrechts (EUGüVO) sowie Verordnung (EU) 2016/1104 vom 24.6.2006. bezüglich eingetragener Partnerschaften (EuPartVO).
[51] Weitere teilnehmende Länder sind: Belgien, Bulgarien, Tschechien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Slowenien, Finnland und Schweden.
[52] Vgl. Kohler/Pintens, FamRZ 2016,1509; Dutta, FamRZ 2016,19 1070.

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