Rz. 66

Eine Ehe kann nicht nur durch Scheidung aufgelöst werden, sondern auch durch Aufhebung der Ehe, §§ 1313 ff. BGB. Ist eine Eheschließung durch wesentliche formale oder materiellrechtliche Mängel behaftet, kann sie aufgehoben werden. Die Gründe für eine Aufhebbarkeit sind abschließend in § 1314 BGB aufgezählt und betreffen entweder Voraussetzungen zur Eheschließung oder bestimmte Tatbestände, die auf Willensbildung bezogen sind oder Motive zur Eheschließung betreffen. Treffen solche Gründe zu, ist der Antrag durch den Berechtigten gerichtlich geltend zu machen, § 136 BGB.

 

Rz. 67

Da Folgesachen nicht im Rahmen des Aufhebungsverfahrens behandelt wird, kann es sinnvoll sein, eine notarielle Vereinbarung über die Folgen einer Ehe zu schließen, die nach §§ 1313 ff. BGB aufzuheben ist.

Auch wenn natürlich möglich erscheint, dass derjenige Ehegatte, in dem sich der Grund für eine Aufhebung der Ehe verwirklicht, im Scheidungsverfahren die Gründe sodann bestreitet, wird es doch in der Regel bei einer entsprechenden Fallkonstellation erforderlich sein, in der Beschreibung einer Ausgangslage die Aufhebung zu benennen. Nicht erforderlich ist es in solchen Fällen, den konkreten Grund nach § 1414 BGB zu nennen. Die Tatsache der Bezeichnung als Folgeregelung aufgrund vorzunehmender Aufhebung der Ehe ist aber deshalb erforderlich, weil eine Aufhebung der Ehe anderen anwaltlichen Regeln hinsichtlich der "Scheidungsfolgen" unterliegt, § 1318 BGB. Hinzu kommt, dass der Antrag auf Aufhebung der Ehe gem. § 1317 BGB Fristen unterliegt, auf die in einer notariellen Vereinbarung hinzuweisen ist.

 

Rz. 68

 

Praxistipp

Die (notarielle) Vereinbarung über die Folgen einer aufzuhebenden Ehe hat

diese Tatsache zu bezeichnen sowie
einen Hinweis zur Frist für die Beantragung der Aufhebung der Ehe zu enthalten.

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