Rz. 86
Nach den eingeholten Auskünften haben beide Ehegatten Rentenanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben sowie kleinere Anrechte in sog. Riester-Renten. Der Unterschied in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt nur 50 EUR. F fehlen aber noch Wartezeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.[111]
Alternativ:
F hat nur geringfügige Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben; M nur unwesentlich höhere in der gesetzlichen Rentenversicherung, aber zusätzlich mehrere kleine Anrechte in Betriebsrenten, Riester-Renten pp.
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