Rz. 86

Nach den eingeholten Auskünften haben beide Ehegatten Rentenanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben sowie kleinere Anrechte in sog. Riester-Renten. Der Unterschied in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt nur 50 EUR. F fehlen aber noch Wartezeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.[111]

Alternativ:

F hat nur geringfügige Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben; M nur unwesentlich höhere in der gesetzlichen Rentenversicherung, aber zusätzlich mehrere kleine Anrechte in Betriebsrenten, Riester-Renten pp.

[111] Für die kleine Wartezeit genügen allerdings schon sehr geringfügige Entgeltpunkte, siehe unten Rdn 100.

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