Rz. 100

Nach § 19 Abs. 2 Ziffer 3 VersAusglG ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre. Maßgeblich ist das Ende der Ehezeit, wobei aber rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, im Endurteil noch zu berücksichtigen sind, § 19 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 VersAusglG.

Mit dem Begriff der Unwirtschaftlichkeit ist im Wesentlichen der in § 1587b Abs. 4 BGB a.F. ausdrücklich erwähnte Fall gemeint, dass sich die interne oder externe Teilung eines Anrechts voraussichtlich nicht zugunsten der ausgleichsberechtigten Person auswirken wird und dementsprechend der Zweck verfehlt wird, dem Berechtigten eine eigenständige Altersversorgung zu sichern.[136] Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn nach Teilung des Versorgungsanrechts der ausgleichsberechtigte Ehegatte die (sonstigen) Zugangsvoraussetzungen für den Erwerb von Anrechten nicht erfüllen kann. Hauptanwendungsfall war und ist die Nichterfüllung der Wartezeit von 60 Monaten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Problematik ist allerdings durch eine Gesetzesänderung relativiert worden. Die Wartezeit kann ohne sonstige Zugangsvoraussetzungen durch Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs begründet werden; für Altfälle bestehen Nachzahlungsmöglichkeiten in § 282 Abs. 2 SGB VI. Dementsprechend reichen 1,878 Entgeltpunkte, um die Wartezeit von 60 Monaten zu erfüllen (1,878 : 0,0313, vgl. § 52 Abs. 1 S. 1 SGB VI). Dass durch die externe oder interne Teilung nur ein sehr niedriges Rentenanrecht begründet wird, ist als solches kein Argument für die Unwirtschaftlichkeit, weil hierfür die Sonderregelung des § 18 VersAusglG gilt. Unwirtschaftlichkeit kann allerdings geltend gemacht werden, wenn der Ausgleichsberechtigte außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesorgt hat und für ihn der Ausbau seiner anderweitigen Sicherung vorteilhafter wäre.[137] Unwirtschaftlichkeit kann sich im Übrigen ergeben, wenn auf Seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten die Teilung dazu führen würde, dass eine Anrechnung auf andere Versorgungsanrechte erfolgt, z.B. Anrechnung auf eine Unfallrente oder sonstige Ansprüche der betrieblichen Altersversorgung.[138]

[136] Vgl. zum alten Recht BGH FamRZ 2007, 30 ff., 32.
[137] Grüneberg/Siede, § 19 VersAusglG Rn 10.
[138] Grüneberg/Siede, § 19 VersAusglG Rn 11.

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