a) Ehezeit

 

Rz. 94

Die Ehezeit bestimmt sich nach § 3 Abs. 1 VersAusglG, beginnend mit dem 1. des Monats der Eheschließung und endend mit dem letzten Tag des Monats vor Zustellung des Ehescheidungsantrages. Nach dem Innenprinzip sind alle in dieser Zeit erworbenen Anrechte einzubeziehen, § 3 Abs. 2 VersAusglG.

Die Versorgungsträger haben nach § 5 VersAusglG jeweils den Ehezeitanteil des auszugleichenden Anrechts zu ermitteln und dessen Wert mitzuteilen, und zwar in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, § 5 Abs. 1 VersAusglG.

b) Ermittlung des Ehezeitanteils

 

Rz. 95

Nach § 5 VersAusglG obliegt es den Versorgungsträgern, den Ehezeitanteil einer Versorgung zu ermitteln, und zwar nach der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Einzubeziehen sind allerdings rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, § 5 Abs. 2 VersAusglG, wie z.B. die Anhebung der Altersgrenzen bei Beamten.[127] Da insbesondere die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berufung auf diese Bestimmung i.d.R. den Eintritt des Versicherungsfalles bei Erteilung der Auskunft fingieren und nicht nur das Ende der Ehezeit berücksichtigen,[128] eine spätere Anpassung des Ausgleichs aber zum einen auf die anpassungsfähigen Anrechte i.S.d. § 32 VersAusglG beschränkt ist und einer Wesentlichkeitsgrenze unterworfen ist, ist eine Überprüfung veranlasst, ob nach Ehezeit eintretende Umstände fälschlicherweise berücksichtigt oder nicht berücksichtigt worden sind. Nicht berücksichtigungsfähig sind in Fortschreibung der früheren Rspr. Veränderungen der Versorgungslage, die sich rückwirkend auf den ehezeitbezogenen Wert auswirken, aber keinen Bezug zum ehezeitlichen Erwerb haben. Hierzu sollen gehören Umstände, die ausschließlich in der Sphäre des versicherten Ehegatten liegen, wie z.B. Beförderung, Laufbahnveränderungen, Mitgliedschaft in einer berufsständischen Vereinigung o.ä.[129]

[128] Vgl. Wick, FuR 2011, 368 unter Hinweis auf die diese Praxis ablehnende Rechtsprechung des OLG Celle FamRZ 2011, 723.
[129] Hierzu insbes. Schwab-Hahne/Holzwarth, Handbuch des Scheidungsrecht VI, Rn 54 ff.

c) Ermittlung des Ausgleichswertes

 

Rz. 96

Die Versorgungsträger haben auch einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswertes zu unterbreiten. Wenn es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, ist der sogenannte korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG mitzuteilen.

Es muss überprüft werden, ob die Versorgungsträger von richtigen Fakten ausgehen. Zu den Berechnungen selbst werden Anwälten und Mandanten im Zweifel nur Plausibilitätsüberprüfungen möglich sein. Gegebenenfalls müssen Nachfragen des Gerichts oder die Einschaltung eines versicherungsmathematischen Gutachters angeregt werden.

Aus § 220 Abs. 4 FamFG ergibt sich die verfahrensrechtliche Verpflichtung der Versorgungsträger, die benötigten Werte einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung sowie der für die Teilung maßgeblichen Regelungen mitzuteilen. Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten den Versorgungsträger auffordern, die Einzelheiten der Wertermittlung zu erläutern.

Die Bewertung ist nach den Wertermittlungsvorschriften der §§ 39 bis 47 vorzunehmen.[130]

Nach § 13 VersAusglG können die Versorgungsträger die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind. Unter den Teilungskosten ist (nur) der Aufwand zu verstehen, der den Versorgungsträgern durch die Aufnahme des zusätzlichen Versorgungsberechtigten in sein Versorgungssystem entsteht. Hierzu gehören auch die im Rahmen der Kontenverwaltung erwachsenden Mehrkosten. Der BGH sieht keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine Pauschalierung dieser Teilungskosten in der jeweiligen Teilungsordnung, verlangt im Falle der Pauschalierung aber die Begrenzung durch einen Höchstbetrag. Dabei zeichnet sich nach den Feststellungen des BGH eine Tendenz für einen Höchstbetrag von 500 EUR für jedes eigenständige Anrecht ab.[131] Dies schließt die konkrete Darlegung höherer Teilungskosten nicht aus, die dann der Angemessenheitsprüfung des Familiengerichts unterliegen.[132]

[130] Speziell zu der Berechnung des Ausgleichswertes von Lebensversicherungen unter Berücksichtigung einer von dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft aufgestellten und mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht abgestimmten Musterteilungsordnung vgl. Hoffmann/Raulf/Gerlach, FamRZ 2011, 333 ff.
[131] BGH FamRZ 2015, 916; Weinreich/Klein/Wick, § 13 VersAusglG Rn 6.
[132] Hierzu im Einzelnen BGH FamRZ 2012, 610 ff.; 614 unter Hinweis auf Brudermüller, NJW 2011, 3196, 3200; Wick, BetrAV 2011, 131, 135 f.; BGH FamRZ 2012, 1546 und FamRZ 2015, 913.

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