Rz. 113

Nach § 3 Abs. 3 VersAusglG findet bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren ein Versorgungsausgleich nur auf Antrag statt.[153] Dieser Antrag bedarf keiner besonderen materiell-rechtlichen Voraussetzungen und kann trotz grundsätzlich im Ehescheidungsverfahren mit den Verbundverfahren bestehenden Anwaltszwangs ohne anwaltliche Vertretung gestellt werden, § 114 Abs. 1 und Abs. 4 Ziff. 7 FamFG.

Wird der Antrag gestellt, hat das Familiengericht von Amts wegen die notwendigen Ermittlungen zu den beiderseitigen Versorgungsanrechten durchzuführen und wird häufig zu dem Ergebnis kommen, dass ein Anwendungsfall des § 18 VersAusglG vorliegt, also des Ausschlusses wegen Geringfügigkeit.

Der in der Gesetzesbegründung zu §§ 3 Abs. 3, 18 VersAusglG genannte Zweck der Verwaltungsvereinfachung muss aber nach der neueren Rspr. des BGH zugunsten des Halbteilungsgrundsatzes zurücktreten, wenn die Verwaltungsvereinfachung im konkreten Fall nicht tangiert wird, z.B. weil ohnehin Kontoumbuchungen vorgenommen werden müssen.[154]

Der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs trotz einer Ehezeit von weniger als 3 Jahren ist nach der Intention des Gesetzgebers nur dann sinnvoll und notwendig, wenn ausnahmsweise einer der Ehepartner in der kurzen Ehezeit nennenswerte Versorgungsanrechte erworben hat oder Mittel, die anderenfalls zu einem Zugewinnausgleichsanspruch geführt hätten, zum Erwerb von Versorgungsanrechten eingesetzt hat.[155] Denkbar ist auch, dass einem Ehegatten auch geringfügige Versorgungsanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Erfüllung von Wartezeiten verhelfen.

[153] Weinreich/Klein/Wick, § 3 VersAusglG Rn 22.
[154] BGH FamRZ 2012, 189 ff. m. Anm. Borth, und 192 ff.
[155] Zum Verfahren ohne Antrag vgl. Weinreich/Klein/Wick, § 3 VersAusglG Rn 24.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge