Rz. 84

Die Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) betrug bis zum Monatsletzten vor Zustellung des Ehescheidungsantrages weniger als 3 Jahre. Die Ehegatten leben in Zugewinngemeinschaft und haben gut verdient. M hat im Trennungsjahr aus den Ersparnissen einen größeren Betrag in eine private Rentenversicherung gezahlt.

Alternativ:

M hat eine leitende Position in einem Unternehmen gefunden. Für ihn sind im Wege der Gehaltsumwandlung nicht unerhebliche Beträge in eine betriebliche Altersversorgung geflossen oder er hat eine nicht mehr verfallbare Pensionszusage erhalten.

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