Rz. 92

Noch weiter geht § 278 Abs. 2 ZPO, nach dem ein obligatorischer Gütetermin vorgesehen ist. Der Gütetermin ist nicht erforderlich im Falle einer anderweitig erfolglosen Schlichtung oder wenn die Güteverhandlung erkennbar aussichtslos erscheint.[142]

[142] MüKo-ZPO/Münch, vor § 1025 Rn 35.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge