Rz. 6

Die Fachanwaltsordnung (FAO) ist am 11.3.1997 in Kraft getreten. Der Fachanwalt für Erbrecht hat besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn diese auf dem Fachgebiet das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird (§ 2 Abs. 1 und 2 FAO).

Der Fachanwalt für Erbrecht ist nahezu immer sowohl im gestaltenden Erbrecht ("vor dem Erbfall"), wie auch "nach dem Erbfall", sowohl außergerichtlich wie auch gerichtlich im – ggf. streitigen – Verfahren des FamFG wie auch vor den ordentlichen Gerichten tätig. Dort sammelt er Erfahrungen, die ihm bei der treffsicheren Gestaltung in besonderem Maße nützlich sind. Denn nur in Kenntnis der praktischen Abwicklung eines Erbfalls kann der Jurist gesicherte Erkenntnisse darüber gewinnen, ob die mit Bezug zum Erbfall getroffenen Maßnahmen, insbesondere ein Testament oder ein Erbvertrag, ohne oder mit begleitenden Verfügungen wie z.B. Anordnungen in Übergabeverträgen zur Ausgleichung unter Abkömmlingen und/oder zur Anrechnung auf den Pflichtteil, Erbverzichts- oder Pflichtteilsverzichtsverträge, die Wahl oder Änderung eines bestimmten Güterrechtsvertrags u.a., sich als hilfreich oder als abträglich erwiesen haben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge