Rz. 189

Da der Sozialplan wie eine Betriebsvereinbarung wirkt, § 112 Abs. 1 S. 3 BetrVG, kann er auch wie eine solche grundsätzlich nachträglich abgeändert werden. Allerdings sind hier die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu beachten. Außerdem darf nicht in bereits erworbene Besitzstände der Arbeitnehmer eingegriffen werden.[231] Mithin können die Betriebspartner den Sozialplan durch Abschluss eines neuen Sozialplanes einvernehmlich aufheben und neue Bedingungen festlegen. Damit wird der frühere Sozialplan abgelöst. Eine Verschlechterung der bisherigen Regelung wird aber wohl nur dann zulässig sein, wenn die Arbeitnehmer mit einer rückwirkenden Verschlechterung rechnen mussten oder wenn die Rechtslage aufgrund der bisherigen Regelung unklar und verworren war oder wenn eine Anpassung an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse erforderlich wird.[232]

 

Rz. 190

Eine Kündigung eines für eine bestimmte Betriebsänderung vereinbarten Sozialplans kann jedoch nicht erfolgen, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Sozialplan Dauerregelungen vorsieht, nach denen ein wirtschaftlicher Nachteil durch laufende Leistungen ausgeglichen oder gemildert werden soll.[233] In jedem Fall kann eine spätere Betriebsvereinbarung, mithin ein später abgeschlossener Sozialplan bereits entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer nicht mehr schmälern. Ist also der Abfindungsanspruch eines Arbeitnehmers bereits entstanden, kann auch durch einen abändernden ggf. verschlechternden Sozialplan hieran nichts mehr geändert werden.[234]

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