Rz. 90

Die Unterrichtung des Betriebsrates ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie könnte somit prinzipiell auch mündlich erfolgen. Jedoch wird es sich meist um sehr komplexe Sachverhalte handeln, die dargestellt werden müssen, so dass der Betriebsrat die Vorlage von Unterlagen fordern kann, da diese notwendig sind, um ein Verständnis für die Planungen des Arbeitgebers zu erlangen, sich vertieft mit den Planungen auseinanderzusetzen und ggf. auch alle Betriebsratsmitglieder an den Informationen teilhaben lassen zu können. Die Verpflichtung zur Vorlage vorhandener Unterlagen ergibt sich mithin aus § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG. Unter diesem Aspekt können sämtliche der Planung zugrundeliegenden Dokumente, seien es betriebs- bzw. unternehmensintern erstelle Analysen, Berichte von Unternehmensberatern oder Wirtschaftsprüfern, technische Unterlagen, Darstellungen der zurückliegenden, der aktuellen und der künftigen wirtschaftlichen Situation des Unternehmens und des Betriebes angefordert werden. In diesem Zusammenhang ist der Arbeitgeber auch verpflichtet, auf Basis von § 80 Abs. 2 S. 1 und S. 2 BetrVG, dem Betriebsrat die Informationen zu übergeben, die dieser benötigt, um etwaige Alternativen zur bestehenden Planung prüfen zu können. Wenn der Betriebsrat im Rahmen der Beratungen mit dem Arbeitgeber noch Einfluss nehmen können soll auf die geplante Betriebsänderung, so muss es ihm auch ermöglicht werden, Alternativen zu durchdenken, die der Arbeitgeber bisher nicht im Blick hatte. Auch hierauf bezieht sich der dann jedoch allgemein aus § 80 Abs. 2 S. 1 und S. 2 BetrVG folgende Unterrichtungsanspruch.

 

Rz. 91

 

Hinweis

Häufig entsteht zu Unrecht bei den Vertretern der Arbeitgeberseite der Eindruck, der Betriebsrat wolle mit umfassendem Informationsverlangen die Beratungen über die Betriebsänderung in die Länge ziehen. Aufgabe des Betriebsrates ist es, Einfluss auch auf das "Ob" der Betriebsänderung zu nehmen. Je umfassender und entgegenkommender der Arbeitgeber also die Informationsbedürfnisse des Betriebsrates erfüllt, desto eher kann er ggf. den Betriebsrat von seinen Planungen überzeugen und eine etwaige Betriebsänderung umsetzen. Sollte es in den anschließenden Beratungen umgekehrt dem Betriebsrat gelingen, den Arbeitgeber davon zu überzeugen, von seiner Betriebsänderung aus wirtschaftlichen Gründen wieder Abstand zu nehmen, ist dies umso besser für beide Seiten.

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