Rz. 106

Besteht ein Sprecherausschuss der leitenden Angestellten im Betrieb, so ist dieser als eigenständiges Organ ebenfalls gem. § 32 Abs. 2 BetrVG über geplante Betriebsänderungen i.S.d. § 111 BetrVG, die auch wesentliche Nachteile für leitende Angestellte zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassen zu unterrichten. Sofern den leitenden Angestellten infolge der geplanten Betriebsänderung wirtschaftliche Nachteile entstehen, hat der Unternehmer mit dem Sprecherausschuss über Maßnahmen zum Ausgleich oder zur Milderung dieser Nachteile zu beraten. Jedoch kann der Sprecherausschuss keinen Interessenausgleich vereinbaren und auch keinen Sozialplan erzwingen. Können sich Sprecherausschuss und Arbeitgeber jedoch auf Leistungen für den Ausgleich zu erwartender wirtschaftlicher Nachteile einigen, kann hierzu eine Vereinbarung i.S.v. § 28 SprAuG abgeschlossen werden, die letztlich rechtlich wie ein Sozialplan wirkt. Auch die Verletzung dieser Unterrichtungspflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 36 SprAuG dar.

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