Rz. 182

§ 112 Abs. 5 Nr. 2 S. 2 BetrVG gibt der Einigungsstelle auf, Arbeitnehmer von Leistungen auszuschließen, die eine Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder Konzerns ablehnen. Bei dieser Einschränkung des Ermessens ist zu beachten, dass der Ausschluss von Leistungen sich nach dem Wortlaut nur auf solche beziehen kann, die Nachteile infolge des Verlusts des Arbeitsplatzes ausgleichen oder mildern ­sollen.[223]

 

Rz. 183

Ferner ist der Ausschluss nur vorzusehen für die Ablehnung von zumutbaren Arbeitsverhältnissen innerhalb des Unternehmens oder eines konzernangehörigen anderen Unternehmens. Die Beschäftigung bei Dritten darf keine Berücksichtigung finden.

 

Rz. 184

Dabei steht es der Einigungsstelle auch offen, die Voraussetzungen, unter denen ein Arbeitsplatz für einen betroffenen Arbeitnehmer zumutbar ist, näher auszugestalten. Sie kann insofern auch festlegen, dass ein Arbeitnehmer, der einen zumutbaren Arbeitsplatz ablehnt, gleichwohl noch die Hälfte des Betrages erhält, der ihm zustünde, wenn ihm kein zumutbarer Arbeitsplatz angeboten werden kann.[224]

[223] DKKW/Däubler §§ 112, 112a Rn 134.

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