Rz. 181

Gem. § 112 Abs. 5 Nr. 2 BetrVG hat die Einigungsstelle zudem die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Diese Vorgabe hinsichtlich der Ausgestaltung des Ermessensspielraums wirkt sich vor allem in der Differenzierung von Abfindungsleistungen nach Betriebszugehörigkeit und Lebensalter aus. Letztlich ist § 112 Abs. 5 Nr. 2 BetrVG an dieser Stelle nur eine Verstärkung des Grundsatzes der Einzelfallbezogenheit der Nr. 1.

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