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Die Deutsche Verfügungszentrale AG[14] bietet einen kommerziellen Service u.a. zur Hinterlegung von Vorsorgevollmachten an. Anfrageberechtigt sind grundsätzlich nur Krankenhäuser und Betreuungsgerichte. Der Erbe als Rechtsnachfolger darf gem. § 1922 BGB in Verbindung mit dem Hinterlegungsvertrag allerdings auch Auskunft über das Bestehen einer Vorsorgevollmacht des Erblassers verlangen.

[14] Siehe www.dvzag.de, Louisenstr. 64, 01099 Dresden. Zur Verfügungsdatenbank der DVZ haben grundsätzlich nur Krankenhäuser und Betreuungsgerichte Zugang, die durch einen (hoffentlich) mitgeführten Notfallausweis darauf aufmerksam werden.

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